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Das Naturschutzgesetz regelt Abschaltzeiten von Fassadenbeleuchtungen

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Seit über einem Jahr ist es hierzulande verboten, Fassaden „baulicher Anlagen“ – wie es im entsprechenden Naturschutzgesetz des Landes heißt – zu beleuchten. Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Ulm hin. Zwischen dem 1. April und dem 30. September des Jahres ist es nicht erlaubt, u.a. Privathäuser, Firmengebäude, aber auch Kirchen und öffentliche Gebäude rund um die Uhr anzustrahlen. Im Winterhalbjahr gilt das Verbot zwischen 22 und 6 Uhr.

Quelle: Stadt Ulm – Aktuelle Meldungen

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